Ihr Schornsteinfegermeister
Christian Remde
Einzelraumfeuerstätten für feste Brennstoffe, die vor dem 22.März 2012 errichtet und in Betrieb genommen wurden, dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn nachfolgende Grenzwerte nicht überschritten werden:
1. Staub: 0,15 Gramm je Kubikmeter
2. Kohlenmonoxid: 4 Gramm je Kubikmeter
Kann ein Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte bis zum 31.Dezember 2013 nicht geführt werden, sind bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen in Abhängigkeit des Datums auf dem Typschild zu folgenden Zeitpunkten mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen:
Datum auf dem Typschild Zeitpunkt der Nachrüstung oder
Außerbetriebnahme
bis einschließlich 31.12.1974 oder
Datum nicht mehr feststellbar 31.12.2014
1.1.1975 bis 31.12.1984 31.12.2017
1.1.1985 bis 31.12.1994 31.12.2020
1.1.1995 bis einschließlich 21.3.2010 31.12.2024
Dies gilt nicht für:
-nichtgewerblich genutzte Herde, Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15KW,
-offene Kamine,
-Grundöfen
-Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt
-Einzelraumfeuerungsanlgen, bei denen der Betreiber gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister glaubhaft machen kann, dass sie vor dem 1.1.1950 hergestellt oder errichet wurden.
Kamineinsätze, Kachelofeneinsätze, die eingemauert sind, müssen spätestens bis zu den in der Tabelle aufgeführten Zeitpunkten mit nachgeschalteten Einrichtungen zur Minderung der Staubemission nach dem Stand der Technik ausgestattet werden.
Datenbank zum Nachweis der gesetzlichen Anforderungen (siehe Link):